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SOZIALWERK Sankt Stanislaus SWS e.V.

Der Verein SWS

volunteersDas Sozialwerk Der Verein SWS hat zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten, die humanitäre Hilfe für bedürftige Personen, Körperschaften, Institutionen und Kirchengemeinden insbesondere in osteuropäischen Staaten zur fördern. Dieser Zweck wird durch materielle und ideelle Aktivitäten erreicht.

Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Mitglieder

Das SWS kennt aktive und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Aus Effektivitäts- und Kostengründen ist die Anzahl der aktiven Mitglieder entsprechend der Satzung begrenzt.

Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die bereit und in der Lage sind, die Aufgaben und Ziele des SWS aktiv zu unterstützen, durch die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages dies unter Beweis gestellt haben und sich zum christlichen Glauben bekennen. Aktive Mitglieder haben Stimmrecht.

Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen, die nicht die Voraussetzungen von & VIII Abs.1.1 erfüllen, sowie juristische Personen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben und auf Vorschlag eines aktiven Mitglieds können Persönlichkeiten als Ehrenmitglieder durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen werden, wenn dies dem Ansehen und der Arbeit des SWS dienlich ist. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, mindestens 18 Jahre alte Person werden.

Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Aufnahmeantrag soll den Namen, Stand, das Alter und die Wohnung des Bewerbers enthalten.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich bekannt gegeben. Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber nicht bekannt gegeben werden.

Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss von Seiten des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann nur 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die Kündigung verspätet, so ist der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin möglich.

Der Ausschluss aus dem Verein kann dann erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat, die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Ein Ausschluss ist auch dann geboten, wenn dem Mitglied unehrenhaftes Verhalten nachgewiesen wird und es mit dem Vereinsleben im unmittelbaren Zusammenhang steht.

Beiträge

Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu entrichten.

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist jeweils am 01.01. eines Kalenderjahres fällig. Es ist im Voraus zu entrichten. Ist das Mitglied mit seinem Beitrag im Rückstand, wird dieser nicht besonders angemahnt.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder, auch Ehrenmitglieder, haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jeder Wechsel des Wohnortes ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.